Das neu eingeführte Hinweisgeberschutzgesetz stellt Unternehmen mit über 50 Mitarbeitenden vor die Pflicht, ein internes Meldesystem für Hinweisgeber zu etablieren.

Hinweisgeberschutzgesetz

Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern

Hinweisgeberschutzgesetz

Foto von Kristina Flour auf Unsplash

  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt am 2. Juli 2023 in Kraft
  • Unternehmen mit über 50 Mitarbeitern müssen Hinweisgebersystem implementieren
  • „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023 für Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitern
  • ab 18. Dezember 2023 müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern sichere Hinweisgebersysteme einrichten

Ziel:

  • Schutz von Individuen (Whistleblower), die beruflich Unregelmäßigkeiten entdecken und melden
  • Verbot jeglicher Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower
  • Pflicht für Unternehmen, sichere Kommunikationskanäle für Meldungen zu etablieren
  • Gewährleistung, dass Whistleblower ohne Angst vor Konsequenzen handeln können
  • Hinweisgeberschutzgesetz ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie

Was müssen Arbeitgeber umsetzen

  • Organisationen mit >50 Mitarbeitern müssen Verstoß-Informationssysteme einrichten

  • Whistleblower-Infos können mündlich, schriftlich oder persönlich übermittelt werden
  • Meldestellen müssen den Empfang innerhalb von 7 Tagen bestätigen
  • Meldestellen müssen innerhalb von 3 Monaten Maßnahmen mitteilen
  • eine externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet
  • Whistleblower können frei entscheiden, wohin sie Informationen senden
  • anonyme Informationen werden berücksichtigt
  • Absender werden vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt, Anspruch auf Schadenersatz besteht

Whistleblowerschutz durch Umsetzung der EU-Richtlinie

Darstellung zum Hinweisgeberschutzgesetz

  • das Hinweisgeberschutzgesetz bietet Whistleblowern verbesserten Schutz
  • die EU-Richtlinie sollte bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden
  • Deutschland hat die Frist verpasst, wodurch ein formelles Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde
  • das Gesetz wurde nach mehreren Anläufen im Mai 2023 verabschiedet
  • anonyme Meldekanäle wurden aus dem Gesetz entfernt
  • es stellt Anforderungen an Arbeitgeber

Welche Änderungen ergeben sich durch den Vermittlungsausschuss?

  • das Gesetz erfordert nicht anonyme Meldungen, nur die Bearbeitung derselben
  • Gesetzesverstöße betreffen Arbeitgeber oder verbundene Stellen
  • die Beweislastumkehr bleibt bei beruflicher Benachteiligung des Hinweisgebers bestehen
  • Bußgelder für Gesetzesverstöße wurden auf 50.000 Euro reduziert

Was bedeutet das für die Praxis?

  • das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine neue Anforderung für Unternehmen mit 50+ Mitarbeitern
  • ab dem 18. Dezember 2023 ist die Umsetzung verpflichtend
  • es erfordert die Einrichtung einer internen Meldestelle
  • klare Richtlinien für den Umgang mit Meldungen sind notwendig
  • Unternehmen mit Betriebsrat benötigen oft eine längere Vorlaufzeit
  • Risiken bestehen, wenn die Identität des Whistleblowers bekannt ist und Vergeltungsmaßnahmen ergriffen werden

Achtung

  • Geldbußen bis zu 50.000 EUR sind möglich
  • eine Meldestelle ist dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgeber zu informieren

Unsere Leistungen

  • Beratung in der Entwicklung regelkonformer Hinweisgeberverfahren für Ihre Organisation unter Berücksichtigung von Datenschutz und Mitbestimmung
  • Unterstützung in der Einführung von Hinweisgebersystemen in Unternehmen
  • Berücksichtigung in Qualitätsmanagementsystemen (inkl. Prozessabbildung)
  • ISO9001 Hinweisgebersystem-Prozess Erstellung
  • Übersetzung des Hinweisgebersystemkonzepts in unternehmensweite Richtlinie innerhalb der bestehenden Compliance-Richtlinien
  • Einführung einer Meldestelle zur anonymen Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Unternehmen

Beispiele möglicher Missstände und Rechtsverstöße

  • Verstöße gegen den Schutz von Betriebsgeheimnissen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)
  • Verletzung der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern
  • Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen
  • Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
  • Verstöße gegen das Lieferkettengesetz
  • Begehung von Straftaten
  • Verletzung von Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche
  • Missachtung von Vorgaben zur Produktsicherheit
  • Missachtung von Umweltschutzvorgaben
  • Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften
  • Verletzung von Buchführungsvorschriften und Steuerpflichten
  • Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Weitere Informationen

FAQ

Hinweisgeberschutzgesetz -eine Frau im BüroWer ist von diesem Gesetz betroffen?

  • das Hinweisgeberschutzgesetz schützt alle Beschäftigten
  • gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe
  • Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern müssen eine interne Meldestelle einrichten

Welche Verstöße werden vom Gesetz geregelt?

  • Hinweisgeberschutzgesetz: abschließende Liste meldefähiger Tatbestände
  • einschließlich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Personen oder deren Rechte betreffen
  • spezifische Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene
  • beinhaltet Vorschriften für Geldwäsche, Produktsicherheit, Umweltschutz und Datenschutz

Welche Meldewege stehen Whistleblowern zur Verfügung?

  • Hinweisgeberschutzgesetz: Interne Meldestellen durch Arbeitgeber, externe durch Bund/Länder
  • erlaubt „Offenlegung von Informationen“ in begrenzten Fällen

Wer muss eine interne Meldestelle einrichten?

  • Arbeitgeber mit 50+ Mitarbeitern: interne Meldestelle Pflicht
  • Finanzbranche: Meldestelle Pflicht, unabhängig von Mitarbeiterzahl
  • Arbeitgeber mit 50-249 Mitarbeitern: Möglichkeit der gemeinsamen Meldestelle
  • Unternehmen unter 50 Mitarbeitern: keine Meldestelle Pflicht

Welche Fristen und Pflichten gibt es?

  • Unternehmen mit mindestens 250 Angestellten müssen seit 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten. Strafen ab 1. Dezember 2023
  • Unternehmen mit 50 bis 249 Angestellten müssen ab 17. Dezember 2023 eine interne Meldestelle haben. Keine „Karenzzeit“. Strafen sofort
  • andere Bestimmungen des HinSchG gelten seit 2. Juli 2023. Externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz aktiv

Wie ist der Aufbau einer internen Meldestelle geregelt?

  • Arbeitgeber beauftragen Personen für interne Meldestelle
  • Beauftragte benötigen notwendige Fachkenntnisse gemäß HinSchG
  • zusätzliche Kenntnisse nützlich, aber nicht zwingend
  • Beauftragte können andere Aufgaben haben, wenn kein Interessenkonflikt besteht
  • Beauftragte sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen
  • externe Unterstützung bei Einrichtung der Meldestelle erlaubt

Welche Aufgaben hat eine Meldestelle?

  • Betrieb von Meldekanälen
  • Bearbeitung eingehender Meldungen
  • Folgemaßnahmen ergreifen
  • Meldungen von Mitarbeitern und Leiharbeitnehmern entgegennehmen
  • optionale Berücksichtigung von Lieferanten und externen Dienstleistern

Gibt es bestimmte notwendige Meldekanäle?

  • §16 HinSchG verlangt Einrichtung von Meldekanälen
  • sofortige Meldung von Verstößen durch Mitarbeiter und Leiharbeitnehmer
  • Möglichkeiten: Mündliche Meldungen, Textform, persönliches Gespräch

Was muss die interne Meldestelle nach Eingang einer Meldung tun?

  • Eingangsbestätigung der Meldung in 7 Tagen
  • Prüfung, ob Verstoß unter HinSchG fällt
  • Kommunikation mit Hinweisgeber aufrechterhalten
  • Prüfung der Meldung
  • Anforderung weiterer Informationen falls nötig
  • angemessene Folgemaßnahmen ergreifen
  • Rückmeldung an Hinweisgeber in 3 Monaten
  • Möglichkeiten für Folgemaßnahmen: interne Untersuchungen, Verweisung des Hinweisgebers, Verfahrensabschluss, Weiterleitung zur Untersuchung.

Was ist im Verfahren mit Whistleblowern besonders zu beachten?

  • Vertraulichkeit laut § 8 HinSchG
  • Meldestellen schützen Identitäten
  • Ausnahme: vorsätzliche oder grobe falsche Informationen
  • Weitergabe von Informationen für behördliche oder interne Maßnahmen

Welche Meldestelle muss ein Hinweisgeber wählen?

  • Hinweisgeber können interne oder externe Meldestelle wählen
  • Unternehmen bevorzugen Nutzung der internen Meldestelle
  • keine verbindlichen Vorgaben zur Nutzung des internen Meldewegs
  • Unternehmen sollten Anreize für die Nutzung der internen Meldestelle schaffen

Dürfen Whistleblower an die Öffentlichkeit gehen?

  • HinSchG erlaubt Whistleblowern öffentliche Offenlegung unter strengen Bedingungen
  • Whistleblower muss externe Meldestelle kontaktiert haben oder erhebliche Umstände müssen vorliegen
  • nicht gerechtfertigte Veröffentlichung ist nicht geschützt und kann zu Schadensersatzpflicht führen
  • Meldungen an Meldestellen sind meist sicherer

Wer sind die geschützten Whistleblower / Hinweisgeber?

  • HinSchG-Hinweisgeber haben Schutz
  • Meldung muss HinSchG-Verstoß betreffen
  • Meldung an interne oder externe Stelle benötigt
  • Hinweisgeber muss Meldung für wahr halten

Wann liegt ein „hinreichender Grund“ für die Annahme eines Verstoßes vor?

  • Schutz des Hinweisgebers gegeben bei gemeldetem Verstoß im Rahmen des HinSchG
  • Schutzbestimmungen greifen auch bei ausreichendem Grund zur Annahme eines Verstoßes
  • Objektive Anzeichen für Verstoß notwendig, reine Vermutungen unzureichend
  • Beurteilung der Anzeichen abhängig von Hinweisgeber-Perspektive
  • keine umfangreiche „Voruntersuchung“ erforderlich
  • Oberflächliche, substanzlose Meldungen fallen nicht unter HinSchG-Schutz

Wie kann der Whistleblower geschützt werden?

  • §36 des HinSchG schützt Hinweisgeber vor Repressalien
  • „Repressalien“ umfasst alle Maßnahmen, die dem Hinweisgeber schaden
  • nachteilige Maßnahmen nach einer Meldung gelten als Repressalien, können jedoch vom Arbeitgeber widerlegt werden

Kann nachgewiesen werden, ob eine Maßnahme keine Repressalie ist?

  • bei behauptetem Zusammenhang zwischen Hinweis und Maßnahmen gilt grundsätzlich Vergeltung
  • Arbeitgeber muss Beweis erbringen, dass Maßnahmen nicht aufgrund der Meldung ergriffen wurden
  • sachliche Begründung der Maßnahme und Details des Meldeverfahrens sind wichtig
  • zu prüfen: Zeitlicher Zusammenhang, Behebungsschritte des Problems, Information des Arbeitgebers über Meldeverfahren

Wie kann man sich vor Falschmeldungen schützen?

  • gemäß §38 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) besteht Schadenersatzpflicht bei vorsätzlich falschen Meldungen
  • keine Schadenersatzpflicht, wenn Hinweisgeber ausreichend Grund zur Annahme eines meldewürdigen Sachverhalts hatte
  • Verantwortung der internen Meldestelle, den Sachverhalt nach einer Meldung zu klären